Unsere Marken

ALLGEMEINE VERKAUFS UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVLB)

GÜLTIG AB APRIL 2023
1. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Wella. Abweichende oder entgegenstehende Regelungen insb. allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Wella.
  2. Die AVLB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf/die Lieferung der Wella-Produkte mit dem Käufer, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.
2. Bestellungen
Wella Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind erst verbindlich, wenn Wella diese ausführt. Wird die Bestellung nicht innerhalb von 8 Wochen ausgeführt, ist der Käufer nicht länger an die Bestellung gebunden.
3. Lieferfristen/Termine
  1. Lieferfristen bzw. -termine freibleibend. Liefermöglichkeiten und Teillieferungen vorbehalten. Umstände, die eine Zahlung des Käufers gefährdet erscheinen lassen, heben unsere Vorleistungspflicht auf. Fälle höherer Gewalt (einschl. Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien) suspendieren unsere Lieferpflicht für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Dauert das Leistungshindernis länger als zwölf Wochen an, sind beide Parteien zur Kündigung des Auftrags berechtigt.
  2. Fixtermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Sinne des § 376 HGB der ausdrücklichen Bezeichnung und Vereinbarung als Fixgeschäfte.
4. Versandkosten
Bei einem Brutto-Auftragswert (Mengen x Bruttolistenpreise) unter Euro 100,- wer- den Versandkosten in Höhe von Euro 5,- zzgl. MWST berechnet.
5. Zahlungskonditionen
Es gelten folgende Zahlungskonditionen:
  • 3 % Skonto bei Bankeinzug sofort
  • 2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Kalendertagen
  • oder Zahlungseingang innerhalb 30 Kalendertagen ohne Abzug Bei Zahlung per Nachnahme ist die Zahlung ohne Abzug fällig.
6. Verzug
Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch ohne Fristsetzung spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet, es sei denn, dass einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Schuldzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Rechnungsbetrag zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug.
7. Preise und Zahlung
  1. Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preislisten. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Lieferung erfolgt zur Empfangsstation innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Abzug von Skonto ist außer in den in diesen Bedingungen geregelten Fällen nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Der Rechnungsversand für Warenlieferungen erfolgt standardmäßig elektronisch. Widerspricht der Käufer dem elektronischen Rechnungsversand, berechnen wir eine Gebühr von Euro 2,– (netto) pro Papierrechnung.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das gilt nicht für Ansprüche, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
9. Verzug des Käufers
  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Rückgabe unseres Eigentums zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Im Falle des Rücktrittes sind wir berechtigt, den Verkehrswert der zurückgenommenen Waren gemäß § 315 BGB festzulegen und die Differenz zur vereinbarten Kaufpreisforderung vom Käufer ersetzt zu verlangen.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
10. Haftung von Wella
  1. Die Haftung für alle Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche aus Verzug, ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung beschränkt. Dies gilt nicht, sofern wesentliche Vertragspflichten oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 gelten auch zugunsten von Personen, deren Verschulden Wella nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder Wella eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Standortänderungen müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen gegenüber Dritten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Mitteilung von der Abtretung macht.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Besondere Bedingungen für Aktionsangebote
  1. (1) Aktionsangebote sind als solche ausgewiesen (z.B. „Angebot“, „Aktionspaket“) und richten sich ausschließlich an Direktvertriebskunden.
  2. (2) Aktionsangebote sind nur in begrenzter Stückzahl verfügbar. Die Angebote gelten nur, solange der Vorrat reicht.
  3. (3) Aktionsangebote sind mengen- und/oder wertmäßig begrenzt. Die maximale Abgabemenge bzw. Bestellsumme ergibt sich aus der jeweiligen Angebotsbeschreibung. Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Belieferung besteht nicht, Wella kann entsprechende Aufträge zurückweisen.
  4. (4) Aktionsangebote können nicht mit anderen Aktionen kombiniert werden.
  5. (5) Bei Kunden mit Finanzierungen werden die ausgewiesenen Angebotsrabatte nicht von dem Rechnungsbetrag abgezogen, sondern dem Kunden als Tilgungsbetrag für das Darlehen gutgeschrieben.
13. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
  1. Unbeschadet der Verpflichtungen gem. § 377 HGB sind alle Lieferungen bei Ablieferung vom Käufer sofort zu kontrollieren. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach Ablieferung bzw. Entdeckung anzuzeigen.
  2. Transportschäden sind sofort und unmittelbar beim Zusteller der Ware zu melden.
  3. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Mangel ausgeschlossen.
  4. Mängelansprüche verjähren 1 Jahr nach erfolgter Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Die Haftung nach Ziff. 10 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
  5. Mängelansprüche des Käufers sind auf Nacherfüllung durch Lieferung mangel- freier Ware beschränkt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachlieferung steht dem Käufer das Recht auf Rücktritt bzw. Minderung zu. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auch Ersatz von Folgeschäden, oder von vergeblichen Aufwendungen, sind ausgeschlossen.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Eine etwaige Rücksendung der Ware ist uns vorab anzuzeigen.
14. Sonstige Bestimmungen
  1. Diese AVLB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und für Käufer, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses AVLB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  5. Ware kann nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und nur dann gegen Kostenerstattung zurück genommen werden, wenn sie beim Käufer originalverpackt, unbepreist und unbeschädigt abgeholt werden kann. Mängelansprüche sind hiervon unberührt.
  6. Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs anfallende personenbezogene Daten unserer Kunden im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern und verarbeiten.
  7. Wir prüfen regelmäßig vor Vertragsabschlüssen sowie in Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität des Käufers. Dazu arbeiten wir mit Wirtschaftsauskunfteien zusammen.
15. Rücknahme von Elektroaltgeräten
Wella übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten. Zur Rückgabe von Kleingeräten kann der Käufer bei dem Wella Servicepartner, Körner Gesellschaft für Industrienahe Dienstleistungen mbH, Tel.: 0800 111 6 999 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz), einen Retourenschein zur Rücksendung anfordern. Die Entsorgung der Elektrogroßgeräte wird über den Wella Außendienst organisiert.

Wella Germany GmbH
Geschäftsanschrift: Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt 
Geschäftsführer: Dr. Henrik Rolf Haverkamp, Thomas Bär Vorsitzende des Aufsichtsrats: Herminie Simonetta
Sitz: Darmstadt, Amtsgericht: Darmstadt HRB 94871 Ust.ID: DE 304 310 603

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